Siedraleitern
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AGB Fa. Andre Ebert/ Siedra-Leitern - Metallbau

 

 

§ 1

 

Geltung der Bedingungen

 

Die Leistungen der Fa. Andre Ebert/Metallbau erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbeziehungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind einsehbar im Internet unter www.siedraleitern.de oder im Aushang am Firmensitz 04668 Grimma, Eichberggasse 4.

 

§ 2

 

Angebot und Angebotsunterlagen

 

  1. Unsere Angebote, Kostenvoranschläge und Berechnungen sind freibleibend und unverbindlich.

 

  1. Der Unternehmer behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen, Planungen und Kostenvoranschlägen vor.

 

  1. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Käufer auf eigene Kosten zu beschaffen.

 

  1. Nebenarbeiten sind im Angebot nicht enthalten, wenn sie nicht ausdrücklich ausgewiesen sind


 

  1. Arbeitsmittel wie Gerüste, Arbeitsbühnen, Strom und Wasseranschluss sind bauseits zu stellen.


 

  1. Alle nicht im Angebot bzw. Auftrag aufgeführten Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

 

§3

 

Preise / Zahlung

 

  1. Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro zusätzlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist.

 

  1. Sofern keine Vorauszahlung vereinbart ist, sind unsere Rechnungen, innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in bar zu zahlen oder auf unser Konto zu überweisen.


 

 

  1. Skontoabzug ist schriftlich gesondert zu vereinbaren.

 

  1. Sobald der Besteller in Zahlungsverzug ist, ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen gültigen Kontokorrentzinssatz der Hausbank des Verkäufers zu erheben.

 

 

 

§4

 

Leistung / Leistungsänderung und zusätzliche Leistung

 

  1. Wird der Unternehmer bezüglich einzubauenden Materials nicht selbst beliefert, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird er von unserer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten.

 

  1. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller über die Verfügbarkeit von einzubauendem Material unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.

 

  1. Nicht zum Umfang der Leistungen gehören die Erstellung und Lieferung einer Statik sowie Werkstattpläne und Zeichnungen.

    Werden solche Unterlagen vom Besteller verlangt, sind diese gesondert zu vergüten.

 

  1. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.


 

§ 5

 

Gewährleistung/Mängelrechte

 

  1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung oder der erstellte Gegenstand mangelhaft und/oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations-
    oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
     

  2. Die mangelhafte Leistung und Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.
     

  3. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für das Werk nicht geeignete Materialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
     

  4. Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.
     

  5. Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme.

 

Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer beweglichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Besteller kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.

 

 

§ 6

 

Aufwendungsersatz

 

Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.


 

 

§ 7

 

Eigentumsvorbehalt

 

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
     

  2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern genannten Fällen – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
     

  3. Erfolgt die Leistung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.
     

  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

    Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Besteller verwahrt.
     

§8

 

Teilnichtigkeit

 

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.

 

§9

 

Gerichtsstand

 

Für alle abgeschlossenen Verträge gilt grundsätzlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht Grimma,

bei deren sachlichen Unzuständigkeit das Landgericht Leipzig vereinbart.

Vorstehendes gilt auch für Verträge mit ausländischen Kunden.

 

 

 

§10

Datenschutz

 

Wir erheben und verwenden ihre personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzrechts und zur Abwicklung ihrer Bestellung. Auf unserer Webseite können Art, Zweck und Umfang der Datenerhebung einsehen.